SYSTEM.fit – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
Lieferungen erfolgen von uns ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung unserer Seite. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte der verwandten Art handelt.

2. Allgemeines
Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern und uns sind ausschließlich im Vertrag und in diesen AGB schriftlich niedergelegt. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen unserer Kunden können von uns durch ausdrückliche, schriftliche Mitteilung per Telefax, mündlich oder fernmündlich oder durch die direkte unmittelbare Übersendung der Ware innerhalb einer Frist von acht Tagen angenommen werden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Ebenso an schriftlichen Unterlagen die als vertraulich bezeichnet sind. Ihre Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit das Angebot nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen durch den Vertragspartner angenommen wird, sind diese Unterlagen, sowie unter Umständen gezogene Kopien an uns unverzüglich zurückzusenden.

4. Antragsbindung
Der Kunde ist an seinen Vertragsantrag für zwei Wochen gebunden.

5. Zusicherung
Dieser Vertrag ist abschließend.

6. Leistungen, Lieferung, Datenspeicherung, Datenschutz
Wir erbringen die von uns geschuldeten Leistungen gemäß den Bedingungen des Einzelauftrages bzw. des Wartungsvertrages. Wir sind berechtigt, bei der Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Erfüllungsgehilfen nach unserer Wahl einzusetzen. Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können in Rechnung gestellt werden. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart wurde. Die Angaben bestimmter Lieferfristen und Termine durch uns stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung. Lieferanten- und Herstellerverzug unserseits liegt nur vor, wenn die Verzögerung von uns nicht verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde eine angemessene Nachfrist schriftlich von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Höhere Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Nachträgliche Wünsche des Kunden, sowie Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Bei der Bearbeitung von Daten, welche der Kunde an uns übermittelt, sind wir nicht verpflichtet, diese Daten auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu überprüfen. Wir behalten uns vor, Daten die gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Genehmigungen erfordern, von einer Be- oder Verarbeitung auszuschließen. Im Falle der Übermittlung von Daten durch den Kunden stellt uns dieser von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst Ansprüche Dritter aus der Verwendung sowie der Verarbeitung der Daten. Die Daten werden vertraulich behandelt. Der Verwender verpflichtet sich bei Nutzung der personenbezogenen Daten, die Bestimmungen des BDSG zu beachten. Eine Benutzerdokumentation wird nicht geschuldet.

7. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen ohne vorherige Ankündigung weiter zu geben. Die Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Arbeitszeit sowie die Zeit der Fernwartung wird nach gesonderter Vereinbarung berechnet, mindestens jedoch 30 Minuten für jede Beauftragung. Den Versand von Gütern berechnen wir nach Aufwand, Umfang und Größe der Ware. Die Versandperson wählen wir selbst. Soweit eine Projektierung des Auftrages notwendig ist, werden Projektionskosten in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes,
mindestens jedoch 200,00 € netto erhoben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto und ohne Abzug auf das im Angebot benannte Konto zu bezahlen. Rechnungen sind ausschließlich per Überweisung oder Barzahlung zu begleichen. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht berechnen wir einen Zuschlag von 100 %. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, sind Rechnungen grundsätzlich nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese vom Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten beruht, nicht geltend machen.

9. Verzug
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ungeachtet der ihm sonst zustehenden Rechte, ist der Verwender berechtigt die bereits gelieferten Gegenstände, Rechte und Software zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen. Der Verwender muss dem Kunden diese Maßnahmen ankündigen und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Der Verwender ist berechtigt, ab 30 Tagen nach Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, unter Kaufleuten 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kunden gerät der Kunde spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Der Verwender kann die weitere Durchführung des Vertrages mit dem Kunden einstellen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist. Bei dem Erwerb von Softwareprodukten ruht das eingeräumte Nutzungsrecht bei Zahlungsverzug des Kunden.

10. Liefer- und Leistungszeit
Der Lieferant ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet, wenn der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt hat. Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren und gelten ab Vertragsschluss. Nachträgliche Änderungen setzen die Lieferfrist, gegebenenfalls angemessen verlängert, von neuem in Gang. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Das gleiche gilt bei Eintritt außerhalb des Willens liegender unvorhergesehener Ereignisse wie höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote, Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Teile. Im Falle der Verzögerung oder des Ausfalls der Anlieferung wesentlicher Teile steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Nimmt der Kunde die ihm angebotene Leistung nicht an, ist der Verwender nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur anderweitigen Verfügung über die Leistung berechtigt. In diesem Fall wird er den Kunden binnen angemessener verlängerter Frist beliefern. Unbeschadet bleibt das Recht des Verwenders, nach angemessener Nachfrist von drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Nimmt der Kunde die angebotene Leistung nicht an, kann der Lieferant ohne Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden pro Monat die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dieser Anspruch steht dem Lieferanten ab dem ersten Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft zu.

11. Gefahrenübergang, Verpackung
Wird die Ware an den Besteller versandt, so geht mit Übergabe an die Versandperson die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, oder wer die Frachtkosten trägt. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs ab Aufstellungstag auf den Kunden über. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

12. Eigentumsvorbehalt
Der Verwender behält sich das Eigentum an den gelieferten Leistungen vor, bis diese bezahlt sind. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich telefonisch oder per Telefax zu informieren, sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten. Im kaufmännischen Verkehr behält sich der Verwender das Eigentum vor bis alle Forderung aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verwenders. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache, bzw. an den ungebildeten Sachen fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung, sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. In diesem Fall gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verwender anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verwender verwahrt. Zur Sicherung der Forderung des Verwenders gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderung an den Verwender ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

13. Abnahme
Mit Übergabe der wesentlichen Unterlagen, der, soweit vereinbart, erfolgten Einweisung des Personals, und der Übergabe des Benutzerhandbuches bzw. Dokumentation bei Softwareprodukten und bei Erklärung des Kunden, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist, ist die Abnahme vollzogen.

14. Urheberrechtsschutz
Der Kunde erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Softwareprodukte einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 69 a Abs. 3 Urhebergesetz erforderlichen Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Programme zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte ist nur mit der Zustimmung des Verwenders möglich. Der Kunde darf die Vervielfältigungsstücke an einen Dritten weiter veräußern, wenn er auf die Benutzung der Programme verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten zum Programmschutz verpflichtet, sowie die Grenzen des Benutzungsrechtes an den Vervielfältigungsstücken, wie sie für den Kunden bestehen, anerkennt. Eine Überlassung der Vervielfältigungsstücke an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden.

15. Gewährleistung, Haftung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Der Verwender haftet ein Jahr für die Produkte, bei Hardware 14 Tage nach Versand bzw. Übergabe. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist entfallen die Gewährleistungsansprüche gemäß § 377 Abs. 2 HGB. Dies gilt nur für den kaufmännischen Verkehr. Der Verwender ist bei mangelhafter Lieferung oder Leistung nach seiner Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Teile berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde die gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach zwei Versuchen als endgültig fehlgeschlagen. Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt z. B. bei Störungen in Folge der Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials, oder wenn der Kunde die Installationsvoraussetzung nicht eingehalten hat. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass die Änderung oder Eingriffe für den Mangel nicht ursächlich waren. Im kaufmännischen Verkehr ist die Gewährleistung für eine gebrauchte Leistung ausgeschlossen. Verwendet der Kunde Zubehör, das nicht den Vorgaben des Lieferanten der Hardware entspricht, entfällt die Gewährleistung, es sei denn, dass der Lieferant eine Garantie gibt, dass das Zubehör für den Mangel nicht ursächlich war. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, dem Lieferanten unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Mängelbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Auf Wunsch des Verwenders wird diese Meldung schriftlich erfolgen. Bei der Mängelbeseitigung hat der Kunde den Lieferanten im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Bei Hardware einschließlich Software findet die Mängelbeseitigung am Sitz des Verwenders statt. Der Kunde wird die Hardware ordnungsgemäß verpackt einschließlich der Verbindungskabel anliefern. Ist der Verwender auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat, kann der Lieferant die
Vergütung seines Aufwands erfolgen. Die Rücknahme der Hardware erfolgt zum aktuellen Marktwert. Von der Haftung ausgeschlossen sind Abnutzungs- und Verschleißteile, die nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme abgenutzt sind, wie insbesondere Sicherungen, Batterien, Farbbänder, Druckköpfe sowie Verbrauchsmaterialien. Geräte, die der Gewährleistung unterliegen, bedürfen des Original-Zustandes der Festplatte. Der Kunde ist für den Inhalt seiner Festplatte selbst verantwortlich. Hierfür nimmt der Verwender keinerlei Haftung. Im Gewährleistungsfall wird die Festplatte auf Werkseinstellung zurückgesetzt und alle Daten gelöscht. Fachanwendungen werden im Gewährleistungsfall nicht übernommen und müssen nach Reparatur erneut installiert und eingerichtet werden. Auch hierfür haftet der Kunde. Für den Fall, dass ein Produkt zur Reparatur an den ursprünglichen Hersteller geschickt oder zu einem Dienstleister gebracht werden muss, werden die anfallenden Kosten (Porto, Fahrt, Reparaturkosten) vom Verwender an den Kunden weiter verrechnet. Bei Software Produkten gilt folgendes: Mängelmeldungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert worden sind. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Kunde darf die Softwareprodukte nur auf dafür freigegebenen Typen von IT-Anlagen einsetzen. Der Verwender ist nach treuem Glauben verpflichtet, die Freigabe für in Betracht kommende IT-Anlagen auf Verlangen des Kunden zu erteilen, wenn dem nicht triftige Gründe entgegenstehen. Der Verwender übernimmt keine Gewährleistung für die Kombinierbarkeit der Funktionen der zu liefernden Softwareprodukte mit anderen Softwareprodukten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, die Datenträger und Lizenzen und alle Kopien der Softwareprodukte einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten. Der Kunde wird innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen, alle vorhandenen Kopien gelöscht zu haben. Der Verwender kann dem Kunden bis zur Mängelbeseitigung durch Lieferung einer neuen Version eine Ausweichlösung bereitstellen, wenn das dem Kunden zumutbar ist. Der Verwender übernimmt keine Haftung für Software von anderen Herstellern wie Microsoft, Adobe, Lexware, Virenschutz- und Datensicherungslösungen, etc. Ebenso entfällt die Haftung des Verwenders bei Fehlern von Software anderer Hersteller. Der Lieferant ist, anstatt Mängel zu beseitigen, zu Umgehungsmaßnahmen berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungspflichten ausreicht und die verbleibenden Gebrauchsbeeinträchtigung für den Kunden nur noch unerheblich ist. Die Software darf nur in den genannten Einsatzbereichen verwendet werden. Das Nutzungsrecht an den Softwareprodukten entsteht erst mit vollständiger Bezahlung durch den Kunden (Eigentumsvorbehalt am Datenträger).

16. Gerichtsstandsvereinbarungen
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Verwenders. Der Verwender ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

17. Schlussbestimmung
Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.